In der Sendung “Computer & Kommunikation” beim Deutschlandfunk berichtet Maximilian Schönherr unter  dem Titel Freie Fahrt für Filesharer? darüber, wie Abmahnungen gegen Tauschbörsennutzer zustande kommen, wer daran verdient, und welche Auswirkungen das Urteil gegen die Voratsdatenspeicherung haben wird.

Es ist ein sehr guter Beitrag, nur führen Überschrift und Anreißer in die völlig falsche Richtung. Denn zum einen zieht der Autor das Fazit, dass es keine freie Fahrt für Tauschbörsennutzer gibt, zum anderen stellt er klar, dass das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung auf Abmahnverfahren überhaupt keine Auswirkungen haben wird. Warum das so ist, sagt er nicht so klar, aber wer’s wissen will, kann sich mein Interview bei jetzt.de durchlesen, da habe ich es erklärt ;-)

Es stellt sich mir nur die Frage, warum der Anreißer dann lautet: “Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung erschwert auch Abmahnverfahren”? Da haben entweder die Online-Redakteure den Beitrag nicht angehört, oder es ging mal wieder darum, nach dem Motto “reim dich oder ich schlag dich” einen aktuellen Anlass zu konstruieren, den es so nicht gibt. Das MP3 gibt’s hier.

Bin endlich dazu gekommen, eine Twitter-Liste zum Thema Urheberrecht zu erstellen. Vorschläge für weitere Twitterer bitte hier in den Kommentaren. Danke!

liste-urheberrecht

Hier die Pressemitteilung:

Immer mehr Verbraucher erhalten von verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Ihnen wird vorgeworfen, dass sie Musik, Hörbücher, Filme, Spiele oder Bilder im Internet zum Download angeboten haben. Aus diesem Grund werden die Betroffenen innerhalb einer extrem kurzen Frist aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und für den Urheberrechtsverstoß einen drei- bis vierstelligen Betrag zu begleichen.

“Heutzutage ist es möglich, fast alles aus dem Internet zu erhalten, doch nicht alles ist legal”, warnt Beate Scharf von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken ist so gut wie nie erlaubt, aber selbst das bloße Herunterladen kann gegen das Urheberrecht verstoßen.

“Viele Betroffene wissen noch nicht einmal, um welche Downloads es sich überhaupt handelt und haben noch niemals etwas aus dem Internet heruntergeladen oder gar etwas angeboten”, sagt Scharf. Oft wird der Internetanschluss durch die Kinder oder Enkel genutzt, die diese Urheberrechtsverletzungen begangen haben könnten. Bei einem drahtlosen Internetzugang (W-LAN) kommen auch unbekannte Dritte für den Missbrauch in Betracht. Die Abmahnung erhält aber zunächst immer der Inhaber des Internetanschlusses. Inwieweit dieser überhaupt für Urheberrechtsverstöße anderer Nutzer haftet, wird bislang von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt.

“Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte diese und die gesetzten Fristen ernst nehmen, jedoch keinesfalls ungeprüft eine Unterlassungserklärung abgeben”, rät Scharf. Betroffene Verbraucher holen sich vorher am besten fachlichen Rat ein. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet als neues Beratungsangebot seit kurzem juristische Unterstützung an, wenn jemand eine entsprechende Abmahnung erhalten hat. Ein Beratungstermin kann montags bis freitags zwischen 9.00 und 16.00 Uhr unter der Telefonnummer 0180-5-797777 (0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend) vereinbart werden.