Jul
21
Was motiviert uns?
Filed Under AGB, Arbeit2.0, Journalismus, Rundfunk, TV, Urheberrecht, Verlage, angemessene Vergütung | 6 Comments
Wenn man einen Hammer hat, ist die Welt ein Nagel, sagt das Sprichwort. Dennoch kann ich nicht umhin, in diesem Vortrag mit fantastischer Visualisierung auch eine Analogie zu sehen zur Situation der Verlage in Deutschlannd. Statt anzuerkennen, dass sie die riesige, hoch qualifizierte, selbstmotivierte Schar an freien Mitarbeitern in erster Linie dadurch motivieren könnten, dass sie sie anständig behandeln (und damit meine ich nicht nur höhere Honorare), tun sie genau das Gegenteil – und riskieren es, die besten davon zu verlieren. Sich um Management Skills zu kümmern, z.B. zur Mitarbeitermotivation, ist in Redaktionen eben leider weiterhin ein weithin unbekanntes Konzept.
Jun
5
Über Brain Drain in Verlagen: “Journalisten nicht wie Bittsteller behandeln”
Filed Under AGB, Bürgerjournalismus, Citizen Journalism, In eigener Sache, Internet Governance, Internet-Regulierung, Journalismus, Leistungsschutzrecht, Lobbyismus, Publizieren, Urheberrecht, User Generated Content, Veranstaltungen, Verlage, angemessene Vergütung | 3 Comments
Mein Vortrag vom Publishers Forum am 26. April in Berlin ist jetzt bei Kress hinter einer Bezahlschranke verschwunden. Es ist das gute Recht der Betreiber, damit so umzugehen, aber wie so oft zeigt sich, dass Autoren und Verlage nicht zwangsläufig die gleichen Interessen haben. Ich will ja, dass er gelesen werden kann (und ärgere mich darüber, dass alle Links jetzt zu Kress führen und man dort den Eindruck bekommt, der Vortrag steht nicht mehr zur Verfügung). Daher hier noch einmal der volle Text.

Newspaper man at Germantown Ave and Creshiam Valley Drive. Early 90's. Scanned. (c) Ed Stevenson (http://www.flickr.com/people/estevenson/), CC by-nc 2.0
02.05.2010
Eine Hand voller Content
Seit etwas mehr als zehn Jahren unterrichte ich an Journalistenschulen, in Volontärskursen und an Universitäten Journalismus. Und obwohl es dabei in den allermeisten Fällen nicht um Ethik des Journalismus oder vergleichbar Grundsätzliches geht, sondern um so profane, praxisrelevante Themen wie Recherche oder Online-Journalismus, kommt doch immer wieder die Frage auf, welche Aufgabe der Journalismus hat oder haben sollte, welche Motivation Journalisten antreibt, ihren Job zu machen.
Darauf gibt es viele schlaue Antworten: Man kann vom Journalismus als der vierten Gewalt im Staat sprechen, die die anderen drei kontrollieren soll, von der Wächterfunktion, die er übernimmt, um in einem System der Checks and Balances dafür zu sorgen, dass die Gewaltenteilung funktioniert.
Man kann aber auch sagen, und manchmal tue ich das: Lesen Sie Rafik Schamis Buch “Eine Hand voller Sterne“, dann wissen Sie es. Read more
Mai
14
Medienradio: Brain Drain in Verlagen, Leistungsschutzrecht, Geruch der Gosse
Filed Under AGB, In eigener Sache, Journalismus, Urheberrecht, Verlage, angemessene Vergütung | 1 Comment
Komme gerade vom Medienradio. Hab natürlich wieder vergessen, vorher zu twittern. Sei’s drum. Das MP3 (Vorsicht! 85 MB) ist inzwischen veröffentlicht.
Es war ein interessantes Gespräch mit Jana Wuttke, Philip Banse und Thomas Jaedicke. Es ging auch um Buyout-Verträge, und da fiel mir ein, dass ich mein Total-Buyout-Mashup noch gar nicht veröffentlicht habe, das Jörg Sundermeier und ich am Dienstag bei der Verbrecherversammlung in einer szenischen Lesung vorgetragen haben. Es ist ein Remix der Geschäftsbedingungen der Süddeutschen Zeitung, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, des Parlaments, des Main-Echos, der Rheinpfalz, von Spiegel Online und des Axel-Springer-Verlags. Et voilà:
Sehr geehrter…,
wir freuen uns, Sie als freien Mitarbeiter des Verlags begrüßen zu dürfen. Wie Sie wissen, wächst das multimediale Informationsbedürfnis der Leser. Deshalb entwickelt der Verlag Publikationsformen für alle modernen Kommunikationstechniken. Dies gehört zum redaktionellen Kerngeschäft und dient dazu, die Bindung zum Leser und die Wettbewerbsposition des Magazins zu stärken.
Bitte geben Sie uns nun formell die Erlaubnis, dass wir Ihre Beiträge für solchen modernen Verbreitungsformen nutzen können. Dies trägt dazu bei, das traditionsstarke Medium Zeitung in eine gute Zukunft zu führen.
Im Hinblick auf die multimediale Nutzung aller Beiträge erlauben wir uns, Sie darauf hinzuweisen, dass seit jeher mit jeder Honorarzahlung die Einräumung und Nutzung des Printmedien-, des Multimedia-, des Datenbank- sowie des Werberechtes zur ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung an allen bekannten, körperlichen und unkörperlichen Nutzungsarten abgegolten wird.
Zur Ausübung der [folgenden] Nutzungsrechte durch den Verlag bedarf es keiner weiteren Zustimmung des/r Mitarbeiters/in. Eine Verpflichtung zur Nennung des/r Mitarbeiters/in bei Ausübung der Nutzungsrechte und zur Autorennennung besteht nicht. Das Recht auf Zugang zu den Arbeitsergebnissen oder Teilen davon sowie das Recht auf Herausgabe einer Autorenkopie sind ausgeschlossen.
Printmediarecht:
Der Verlag darf das Werk ganz oder in Teilen in körperlicher Form im In- und Ausland in allen Printausgaben der Zeitung sowie für oder in Printmedien aller Art nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst dabei insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermietungsrecht, das Verleihrecht und das Archivierungsrecht.Bearbeitungsrecht:
Das Werk darf in andere Sprachen übersetzt, bearbeitet (z.B. Layoutänderungen, Endredaktion) und insbesondere auch gekürzt werden.Werberecht:
Der Verlag ist befugt, das Werk zu (eigenen) Werbezwecken abzudrucken, im Rundfunk und Fernsehen zu senden, in Online-Medien zu präsentieren und auf sonstige Weise wiederzugeben.Recht der elektronisch/digitalen Verwertung:
Der Verlag darf das Werk digitalisiert oder nicht digitalisiert erfassen, auf Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereinen und kombinieren und auf allen bekannten Speichermedien speichern. Ferner darf das Werk in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf elektronischem Wege nutzbar gemacht (z.B. e-paper), auf beliebigen Daten-, Bild- oder Tonträgern, beispielsweise CD-ROM, CD und DVD, vervielfältigt und eigenständig vermarktet oder verbreitet werden. Erlaubt ist insbesondere die Nutzung in Online-Diensten (z.B. Tele- und Mediendiensten), Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie für elektronische Pressespiegel, gleichgültig, mit welcher Technik die Übertragung auf vorhandene mobile und stationäre Endgeräte erfolgt.Datenbankrecht:
Das Werk darf digitalisiert erfasst und auf allen derzeit bekannten Speicher-, Aufzeichnungs- und Wiedergabesystemen unter Einschluss aller optischen, magnetischen, magnetooptischen, holografischen und sonstigen digitalen und analogen Speichermedien gemeinsam mit anderen Materialien gespeichert, bearbeitet, mit einer Retrieval-Software versehen und auf beliebige Datenträger gespeichert werden. Diese Datenträger dürfen in beliebiger Form vervielfältigt werden. Außerdem ist es erlaubt, das Werk im Wege der Datenfernübertragung (download) auf die Rechner Dritter zu übertragen und Ausdrucke von Papierkopien durch diese Endnutzern zu gestatten.Sie räumen uns an jedem Ihrer Beiträge neben dem Recht auf Erstveröffentlichung das ausschließliche zeitliche, räumliche und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, den jeweiligen Beitrag auch in sonstigen Publikationen des Verlags zu veröffentlichen, ihn in jede Form wiederzugeben und zu verbreiten sowie Dritten entgeltlich der unentgeltlich einfache Nutzungsrechte daran einzuräumen und/oder die eingeräumten Rechte entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte zu übertragen, und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw., insbesondere
das Multimediarecht,
das heißt, das Recht, Ihre Texte oder einzelne Teile davon Dritten im Hörfunk, im Fernsehen, PC, PDA, (z.B. Palm) oder sonstigen Geräten zur Verfügung zu stellen bzw. zu empfangen oder wiederzugeben, unabhängig von der Übertragungstechnik, das heißt insbesondere analoge, digitale oder anderweitige Datenübertragung mit und ohne Zwischenspeicher, drahtlos (z.B. per Funk oder Satellit) oder mittels Kabel oder sonstigen Datenträgern durch individuellen und/oder gesammelten Abruf (insbesondere BTX, Videotext, Online-Dienste, Internet, Intranet, Extranet, LAN, WAN, Abo-Dienste, e-paper, Push-Dienste. Pull-Dienste, WAP-Handy, UMTS, SMS etc.) einschließlich des Rechts zur auch audiovisuellen Speicherung, Herstellung und Nutzung, Verbreitung und/oder Wiedergabe Ihrer Texte oder einzelner Teile davon auf Datenträgern wie Compact-Discs, CD-ROM, CD-I, Minidisk und anderen CD-Versionen, Magento-Optical-Disc, Tonbändern, Tonkassetten, DAT- und DCC-Kassetten, Disketten, Festplatten, Schallplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, Speicherchips, Arbeitsspeichern etc. oder einer Kombination solcher Medien.Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt.
Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter frei, wenn und soweit die vertragsgemäße Nutzung des Werkes Schadensersatzansprüche gegen die Auftraggeberin begründet.
Der Auftragnehmer versichert, dass das vereinbarte Zeilenhonorar – insbesondere hinsichtlich der vorstehenden Übertragung der Nutzungsrechte auf die Auftraggeberin – angemessen ist.
Es ist Ihnen ungenommen, Ihre Manuskripte nach der Erstveröffentlichung bei uns anderweitig anbieten und veröffentlichen zu lassen; die dafür nötigen Nutzungsrechte werden wir Ihnen gerne einräumen, soweit dies die Verwertung der vorstehend eingeräumten exklusiven Nutzugsrechte nicht unbillig behindert.
Die vorliegenden Nutzungsbedingungen gelten auch für zukünftige Beiträge.
Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte.
Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und verbleiben mit freundlichen Grüßen.
So sieht sie aus, die Welt des “freien” Journalismus…
Apr
16
Mindmap zum Leistungsschutzrecht
Filed Under AGB, Internet Governance, Internet-Regulierung, Journalismus, Leistungsschutzrecht, Lobbyismus, Urheberrecht, Veranstaltungen, Verlage, angemessene Vergütung | 2 Comments
Heute nachmittag nun endlich die Veranstaltung zum Leistungsschutzrecht bei der re:publica. Zur Einführung habe ich eine Mindmap vorgestellt, die ich angelegt hatte, um die Fragen, die sich mit dem Leistungsschutzrecht verbinden, zu visualisieren. Es war ein Experiment, und Thomas Rhode (@bewegte_lettern) hat mich auch darauf hingewiesen, dass eine Variante, bei der die einzelnen Punkte vergrößert und verkleinert werden, die bessere gewesen wäre. Vielleicht beim nächsten Mal.
Interessant wäre es, wenn man an der Mindmap gemeinsam weiter arbeiten würde, denn da stecken sicher einige Fehlschlüsse drin, ganz zu schweigen davon, was man alles noch ergänzen kann. Daher habe ich sie nun bei Mindmeister online gestellt (Dank für den Tipp an Daniel Schultz (@presseschauer) und einen anderen freundlichen Tippgeber, den ich leider nicht mit Namen kenne) und zur WikiMap erklärt, d.h. jeder kann sie ergänzen. Nun, wie sieht’s aus: Collaboration or not?
Immer wieder verschwindet der Embed-Code für die Mindmap aus dem Blog. Ich habe weder Zeit noch Lust herauszufinden, woran das liegt. Sollte sie hier nicht zu sehen sein, gibt es sie außerdem im iRights.info-Blog.
Mär
5
iRights.info: Was kauft man, wenn man ein E-Book kauft?
Filed Under AGB, DRM, E-Books, Publizieren, Urheberrecht, Verbraucherschutz, Verlage, digitales Publizieren | Leave a Comment
Ilja Braun hat sich der Frage angenommen, was Verlage E-Book-Käufern (sind es überhaupt “Käufer”?) vorschreiben wollen, was davon rechtens ist, wie’s in der Frage weitergeht. Hier sein Ergebnis.
Jan
13
dju stimmt gemeinsamen Vergütungsregeln zu
Filed Under AGB, Journalismus, Leistungsschutzrecht, Lobbyismus, Urheberrecht, angemessene Vergütung | Leave a Comment
Hier die Pressemitteilung der dju (was ich davon halte, steht hier):
Gemeinsame Vergütungsregeln Tageszeitungen
dju-Tarifkommission stimmt dem Verhandlungsergebnis zu
In ihrer Sitzung am 12. Januar 2010 hat die Tarifkommission der dju in ver.di das Verhandlungsergebnis zu Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten einstimmig gebilligt. An diesem eindeutigen Votum waren ausschließlich die freiberuflich arbeitenden Mitglieder der Kommission beteiligt.
Die dju in ver.di setzt darauf, dass mit den vereinbarten Honorarsätzen Standards für den Wert journalistischer Arbeit definiert werden, die allen in der Branche Tätigen eine klare Orientierung liefern. „Für viele freie Journalistinnen und Journalisten würden diese Regeln zu einer deutlich verbesserten Einkommenssituation führen, weil Minihonorare von wenigen Cent pro Zeile danach nicht mehr rechtsverbindlich vereinbart werden können“, erklärte dazu der dju-Verhandlungsführer Wolfgang Schimmel. Deswegen will die dju die verhandelten Vergütungsregeln abschließen, auch wenn in der aktuellen Krisensituation der Tageszeitungen keine berauschenden Honorarsätze zu erzielen waren. „Wenn es gelingt, für die Tageszeitungen die Angemessenheit von Vergütungen aus eigener Kraft zu definieren, ist das besser, als darauf zu spekulieren, dass in Einzelfällen Rechtstreitigkeiten geführt werden, in denen letztlich ein Gericht Honorare festsetzen müsste,“ so Wolfgang Schimmel weiter. Die Sorge, Verlage könnten wegen der Vergütungsregel Honorare absenken, ist unbegründet, das ist nach dem Wortlaut der Vergütungsregel ausgeschlossen,.
Die Vergütungsregel stellt insbesondere klar, dass mit den vorgesehenen Honorarsätzen beliebig häufige Nutzungen (z.B. Nachdrucke in anderen Zeitungen) nicht abgegolten werden können. Da sich die Vergütung an der jeweils verkauften Auflage und am Umfang des Beitrags orientiert, wird auch dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Rechnung getragen.
Nach dem Beschluss der dju können diese Regeln zum 1. Februar 2010 in Kraft treten, sofern der DJV und der BDZV bis Ende Januar gleichfalls zustimmen.
Jan
11
Warum ich die Online-Petition gegen die Vereinbarung zur “angemessenen Vergütung” unterschrieben habe
Filed Under AGB, Arbeit2.0, Journalismus, Leistungsschutzrecht, Lobbyismus, Urheberrecht, angemessene Vergütung | 3 Comments
Die Journalistenverbände dju und DJV haben mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger eine Vereinbarung zur so genannten angemessenen Vergütung getroffen (hier im Volltext: PDF, 44 kb).
Ich bin seit 15 Jahren Mitglied in der dju und auch manchmal (selten) dort aktiv gewesen. Ich finde die Aufklärungsangebote mediafon.net und connexx.av, den Ratgeber Freie und die Klagen gehen Total-Buyout-Geschäftsbedingungen ausgezeichnet. Das schreibe ich, um nicht den Eindruck zu erwecken, ich betreibe Gewerkschafts-Bashing.
Aber an der Politik zu Urheberrecht und Journalistenvergütung, die von den Beauftragten der dju betrieben wird, übe ich schon lange Kritik. Und sie wird nicht geringer werden durch die getroffene Vereinbarung. Ich kann mich nur der Stellungnahme des Verbands Freischreiber anschließen (dort bin ich ebenfalls Mitglied):
Freischreiber e.V. hält die Vereinbarungen jedoch für unzureichend. „Es wäre für freie Journalisten fatal, solche Vergütungsregeln zu akzeptieren“, so Lars Reppesgaard, Vorstandsmitglied von Freischreiber. „Die nun ausgehandelten Vereinbarungen stellen keine angemessene Vergütung dar.“
Denn die vereinbarten Regelungen zementieren Bedingungen, unter denen professioneller, unabhängiger, sauber recherchierter Journalismus durch freie Journalisten nicht möglich ist.
Zur lesenswerten Stellungnahme mit den Forderungen der Freischreiber.
Auch der iRights.info-Kollege Ilja Braun hat sich im Perlentaucher kritisch zum Verhandlungsergebnis geäußert: Zementierung der Misere.
Es muss klar werden, dass diese Vergütungen nicht angemessen sind, sondern völlig unangemessen. Diese Honorare erlauben es nicht, vom Journalismus zu leben. Die Gewerkschaften argumentrieren, dass mehr nicht drin gewesen sei. Ehrlich gesagt: dieses Argument ist eine Katastrophe. Was anderes sollte eine “angemessen Vergütung” erlauben, als dass auch Zeitungsjournalisten von ihrer Arbeit leben können? Genau das ermöglichen die Vereinbarten Honorare nicht. Die (sehr kreativen!) Freischreiber haben einen Tarifrechner entworfen, mit dem man sich einen schnellen Überlick dazu verschaffen kann, wie viele Nachrichten oder Berichte er bei einer Tageszeitung mit einer Auflage von 180.000 Exemplaren bei 88 Cent/Zeile netto, inkl. Online-Verwertung veröffentlichen muss (bezahlt nach den Vergütungsregeln), um so viel zu verdienen wie ein ALG II-Empfänger (807 Zeilen oder viereinhalb seitenfüllende Artikel) oder ein Arzt (7272 Zeilen oder 40 seitenfüllende Artitel).
Wären die vereinbarten Honorare Mindesthonorare, wäre das alles noch etwas anders zu beurteilen. Das sind sie aber nicht. Und so tun sie nichts anderes, als festzuschreiben, dass es angemessen ist, dass Journalisten, die als Freiberufler für Tageszeitungen arbeiten, nicht angemessen bezahlt werden müssen. Diese Vereinbarung ist eine Farce und ein Schlag ins Gesicht der Freiberufler.
Daher habe ich die Petition unterschrieben, die freie Journalisten angelegt haben, um die Verbände aufzufordern, die Diskussion um die Vergütungsregeln auszuweiten. Und ich würde mich freuen, wenn es viele meiner LeserInnen ebenfalls tun. Außerdem werde ich als Mitglied einen Brief an die dju schreiben, mit der selben Bitte, die die Petition formuliert:
Darum fordern wir, die wir hier unterzeichnen, die Verhandlungspartner DJV und dju/verdi dazu auf, die “Gemeinsamen Vergütungsregelungen Tageszeitungen” nun nicht im Eilverfahren zu verabschieden, sondern die Abstimmung aufzuschieben und eine breite öffentliche Diskussion der Regelungen unter freien Journalistinnen und Journalisten zu ermöglichen und zu gestalten, z.B. über Veranstaltungen, Blogs, etc. Außerdem fordern wir, Anregungen und Vorschläge von freien Journalistinnen und Journalisten bei der internen Diskussion zu berücksichtigen.
Dez
17
Geld für Texte im Internet: Die VG Wort stellt sich taub
Filed Under AGB, Journalismus, Publizieren, Urheberrecht, Verlage, Verwertungsgesellschaften | 1 Comment
Die Verwertungsgesellschaft Wort versucht zum dritten Mal, Geld für Texte im Internet auszuschütten. Freiberufliche Autoren werden dabei unter Umständen doppelt übergangen – zugunsten der Verlage. Die VG Wort hat es in der Hand, das zu ändern. Doch sie tut es nicht. Ilja Brauns Text bei iRights.info: Die VG Wort stellt sich taub
Nov
13
DRM und Trusted Computing: Was Dir gehört, gehört Dir nicht.
Filed Under AGB, Datensicherheit, Internet Governance, Internet-Regulierung, Verbraucherschutz | 2 Comments
Der Elektrische Reporter berichtet über die Einschränkungen, die Nutzer durch DRM hinnehmen müssen: Digitale Entmündigung: Was Dir gehört, gehört Dir nicht (Video am Ende des Beitrags). Ist sehr gut gemacht. Schon vor einiger Zeit hatte ich hier über Apples unsägliche Geschäftspolitik geschrieben.
Aus gegebenem Anlass veröffentliche ich hier im Blog noch einmal meinen Beitrag “Endlich sicher?” über Trusted Computing, der 2004 in der ZEIT erschienen ist (Ausgabe 20/2004). Denn als ich Marios Video gesehen habe, ist mir aufgefallen, wie aktuell er noch ist:
Endlich sicher?
Fast jede Woche gibt es neue Nachrichten über Würmer und Viren. Trusted Computing soll den PC besser gegen solche Angriffe schützen – aber es wird auch den Nutzer entmündigen. Read more
Nov
10
mediafon: BGH rammt Pflöcke gegen Total-Buy-out ein
Filed Under AGB, Journalismus, Lobbyismus, Urheberrecht, Verlage, angemessene Vergütung | 1 Comment
In einer guten Kurzanalyse der gerade veröffentlichten Urteilsbegründung des BGH zu Übersetzerhonoraren (PDF, 148 kb) schreibt mediafon, das Informations- und Beratungsangebot von ver.di, das Urteil werde “erhebliche Wirkung in anderen Medienbranchen entfalten”, denn
viele Sätze der Urteilsbegründung lesen sich, als seien sie ausdrücklich für die Total-Buy-out-Verträge geschrieben, die vor allem im Bereich von Zeitungen und Zeitschriften inzwischen fast schon Standard geworden sind: “Grundsätzlich”, so heißt es zum Beispiel, sei “allein ein an der tatsächlichen Nutzung des Werkes orientiertes Absatzhonorar angemessen”. Zwar könnten auch Pauschalhonorare in diesem Sinne angemessen sein, “dies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet.” Und das ist bei Total-Buy-out-Verträgen so gut wie nie der Fall.
Wie fast jedes Jahr, seit 2002 das so genannte Stärkungsgesetz (die Novellierung des Urhebervertragsrechts) in Kraft getreten ist und damit der Anspruch auf eine angemessene Vergütung Gesetz geworden, haben die Journalistengewerkschaften für diesen Herbst angekündigt, es werde bald eine Einigung über die angemessene Vergütung erzielt sein (s. z.B. hier, letzter Absatz.) Man kann gespannt sein, was nun dabei herauskommt.



